Satzung

§1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

(1 Der Verein führt den Namen ,,Holunderhof e.V.‘‘.

(2) Er hat seinen Sitz in Thedinghausen.

(3) Der Verein ist in das Vereinsregister eingetragen.

(4) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§2 Zweck

(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

(2) Zweck des Vereins ist die Förderung von Kunst und Kultur, Bildung, des Naturschutzes und der Landschaftspflege und der Tier- und Pflanzenzucht. Die Satzungszwecke werden insbesondere verwirklicht durch:

  • Kunst- und Kulturschaffenden zu unterstützen, um Ihre Tätigkeit zu fördern sowie die Durchführung von Kunst- und Kulturveranstaltungen, wie z.B. Ausstellungen, Lesungen, Vorträge, Workshops, u.Ä., um das Kunst- und Kulturverständnis allgemein zu fördern und der Gesellschaft näher zu bringen.
  • Erhalt der Artenvielfalt und Unterstützung des natürlichen Gleichgewichts zwischen Mensch und Natur mit Fokus auf seltene Tier- und Pflanzenarten (z.B. Heilpflanzen und Kräuter) durch nachhaltige, umweltgerechte Nutzung und landschaftspflegerische Maßnahmen zur Bewahrung der natürlichen Lebensgrundlagen.
  • Schaffung von Bewusstsein über die Auswirkungen der Nahrungsmittelproduktion auf Natur, Umwelt und Gesellschaft und die Vermittlung von Handlungsweisen, die sich positiv und nachhaltig auf Klima, Ressourcen und Umwelt auswirken durch bspw. Seminare, Workshops und Vorträge.
  • Schaffung von Erfahrungsmöglichkeiten und Vermittlung von praktischen Kenntnissen im Bereich Naturschutz, ökologische und nachhaltige Landbewirtschaftung und Gartenbau als Beitrag zur Erhaltung und Erholung der Artenvielfalt und des Landschaftsschutzes, die der Allgemeinheit insbesondere an den Schautagen nähergebracht werden. Sich daraus eventuell ergebene Erzeugnisse werden dabei nicht den Mitgliedern zugewendet.
  • Betrieb eines Bienenschaukastens inklusive der Bienenzucht sowie der Zucht von Heilkräutern als Beitrag zur Erhaltung der heimischen Tier- und Pflanzenwelt.

(3) Der Verein kann seine Aufgaben selbst oder durch Hilfspersonen im Sinne des § 57 Abs. 1 S. 2 AO verwirklichen. Daneben kann der Verein auch Mittel für die Verwirklichung steuerbegünstigter Zwecke einer anderen Körperschaft oder einer juristischen Person des öffentlichen Rechts beschaffen und diese zur Verwendung für steuerbegünstigte Zwecke an diese weiterleiten (§58 Nr.1 AO). Die Beschaffung von Mitteln für eine unbeschränkt steuerpflichtige Körperschaft des privaten Rechts setzt voraus, dass diese selbst steuerbegünstigt ist.

§3 Selbstlosigkeit und Mittelverwendung

(1) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(2) Mittel des Vereines dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Die Mitglieder erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins keine Anteile des Vereinsvermögens.

(4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßige Vergütungen begünstigt werden.

(5) Das Vorstandsamt und andere Vereinsämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt. Vorstandsmitglieder und andere im Auftrag des Vereins ehrenamtlich tätige Personen haben nur Anspruch auf Ersatz nachgewiesener Auslagen. Wenn es die finanzielle Situation des Vereins zulässt, kann der Vorstand für ehrenamtlich und unentgeltlich im Auftrag des Vereins tätige Personen die Zahlung einer Aufwandsentschädigung in Höhe der Ehrenamtspauschale nach § 3 Nr. 26a EStG beschließen; soll diese einem Vorstandsmitglied zugutekommen, muss die Mitgliederversammlung diesem Beschluss zustimmen.

§4 Mitgliedschaft

(1) Mitglied des Vereins können ausschließlich Personen werden, die die Ziele des Vereins unterstützen. Der Antrag wird schriftlich oder mündlich im Plenum gestellt und dokumentiert. Mit Vereinseintritt wird der Satzung zugestimmt und der Inhalt anerkannt.

(2) Der Austritt eines Mitgliedes ist jederzeit möglich. Er erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand unter Einhaltung einer Frist von 6 Monaten. Die Mitglieder sind darüber in Kenntnis zu setzen.

(3) Wenn ein Mitglied gegen die Ziele und Interessen des Vereins schwer verstoßen hat oder trotz Mahnung mit dem Beitrag für 3 Monate im Rückstand bleibt, so kann die Mitgliederversammlung (MV) mit satzungsändernder Mehrheit und sofortiger Wirkung den Ausschluss und Auszug innerhalb der regulären Kündigungsfrist beschließen. Dem Mitglied muss vor der Beschlussfassung Gelegenheit zur Rechtfertigung gegeben werden.

(4) Bedingung für ein Mietverhältnis von Mitgliedern, die auf dem Vereinsgelände wohnen möchten, ist eine sechsmonatige Probezeit. Innerhalb dieser Zeit kann jedes mietberechtigte Mitglied vom Vetorecht Gebrauch machen. Das Weiterführen des Mietverhältnisses wird somit beendet. Die Kündigungsfrist auf beiden Seiten beträgt hier einen Monat.

(5) Über Aufnahme oder Ausschluss von Mitgliedern entscheidet die MV.

§5 Beiträge

  1. Die Mitglieder zahlen Beiträge nach Maßgabe eines Beschlusses der MV.

§6 Organe des Vereins

  1. Organe des Vereins sind

– die Mitgliederversammlung

– der Vorstand.

§7 Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus mindestens zwei und höchstens drei Personen. Über die Zahl der Vorstandsmitglieder entscheidet die Mitgliederversammlung bei der Bestellung des Vorstands.

(2) Die Mitglieder des Vorstands im Sinne des § 26 BGB sind gleichberechtigt und alleinvertretungsberechtigt. Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Er ist grundsätzlich an Weisungen der MV gebunden. Insbesondere darf der Vorstand bei Maßnahmen die einen Finanzrahmen von 1500 € überschreiten (z.B. Aufnahme von Darlehen, An-, Verkauf oder Belastung von Grundstücken und Gebäuden oder Baumaßnahmen) nur mit Zustimmung der MV verfügen. Insoweit wird die Wirkung der Vertretungsmacht des Vorstandes gegenüber Dritten beschränkt (BGB §26).

(3) Der Vorstand wird von der MV für zwei Jahre gewählt. Eine Wiederwahl ist möglich. Die Vorsitzenden werden von der MV in getrennten Wahlgängen bestimmt. Eine Abwahl ist jederzeit durch eine außerordentliche MV möglich, wie auch der Vorstand ein vorzeitiges Rücktrittsrecht hat. Die jeweils amtierenden Vorstandsmitglieder bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit solange im Amt, bis ihre Nachfolger gewählt sind und ihre Amtstätigkeit aufnehmen können.

(4) Dem Vorstand obliegt die Führung der laufenden Geschäfte des Vereins.

(5) Beschlüsse des Vorstandes können bei Eilbedürftigkeit auch schriftlich oder Fernmündlich gefasst werden, wenn kein Vorstandsmitglied widerspricht.

§8 Mitgliederversammlung (MV)

(1) Die MV ist einmal jährlich einzuberufen. Die Einberufung erfolgt schriftlich unter Einhaltung einer Frist von 2 Wochen. Ihr muss die Tagesordnung beigefügt sein.

(2) Außerordentliche MV’s sind einzuberufen., wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder die Berufung von mindestens 1/4 der Mitglieder verlangt wird.

(3) Der MV sind der Rechnungsabschluss und der Jahresbericht zur Beschlussfassung über die Genehmigung und Entlastung des Vorstandes schriftlich vorzulegen. Sie bestellt zwei Rechnungsprüferinnen, die dem Vorstand nicht angehören dürfen, um die Aufzeichnungen einschl. Rechnungsabschlusses zu prüfen und über das Ergebnis vor der Mitgliederversammlung zu berichten.

(4) Beschlussfähigkeit hat die MV nur bei Anwesenheit von 2/3 der stimmberechtigten Mitglieder. Kommt diese nicht zustande, so beschließt die daraufhin mit gesonderter Einladung stattfindende MV nur mit den anwesenden Mitgliedern. Dies ist auf der Einladung bekannt zu geben.

(5) Die MV ist bemüht alle Beschlüsse nach dem Konsensprinzip zu fassen. In letzter Instanz kann auch ein Mehrheitsbeschluss gefasst werden.

§9 Beurkundung von Beschlüssen

(1) Die in Vorstandssitzungen und MV’s gefassten Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und von dem jeweiligen Versammlungsleiter und dem Protokollanten der Sitzung zu unterzeichnen.

§10 Auflösung des Vereins und Vermögensbildung

(1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer ordentlichen Mitgliederversammlung mit der Stimmenmehrheit von 3/4 der erschienenen Mitglieder beschlossen werden. Falls die Mitgliederversammlung nichts anders beschließt, sind der Vorsitzende und der Stellvertreter zu Liquidatoren ernannt. Zur Beschlussfassung der Liquidatoren ist Einstimmigkeit erforderlich. Die Rechte und Pflichten der Liquidatoren bestimmen sich nach den Vorschriften des BGB (§§ 47 ff).

(2) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke, fällt das Vermögen des Vereins an eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für Förderung des Naturschutzes und/oder der Landschaftspflege.

(3) Wird mit der Auflösung des Vereins nur eine Änderung der Rechtsform oder eine Verschmelzung mit einem gleichartigen anderen Verein angestrebt, so dass die unmittelbare und ausschließliche Verfolgung des bisherigen Vereinszweckes durch den neuen Rechtsträger weiterhin gewährleistet wird, geht das Vereinsvermögen nach Einwilligung des Finanzamtes auf den neuen Rechtsträger über.

§11

Mit Annahme dieser Satzung erlischt die alte Satzung.